DGSVO

DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG

99 Artikel, ein Ziel

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Artikel 5 - Absatz 1c

    Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).

  • Artikel 21 - Absatz 3

    Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

  • Artikel 38 - Absatz 4

    Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

Leistungen

Spezialisiert auf Handwerksbetriebe & Arztpraxen

  • Beratung
  • Ich berate nicht über waffenfähiges Plutonium, sondern nur über Datensicherheit.
    Dies geht einfach, verständlich und unkompliziert. Die Anforderung des Datenschutzes an Handwerksbetriebe und Arztpraxen ist kein Hexenwerk.

  • Umsetzung
  • Steht das Gerüst, müssen lediglich Anpassungen aufgrund betrieblicher Veränderungen oder gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden.
    Sie, als Handwerker oder Inhaber einer Arztpraxis benötigen Sicherheit in diesem Thema.

  • Betreuung
  • Das Umsetzten der Anforderungen soll möglichst ohne Störung des Betriebsablaufes geschehen und ein kompaktes, anwendbares Ergebnis erbringen. Datenschutz darf nicht zur Hauptaufgabe im Unternehmen mutieren.